Steuerliche Veränderungen zum Jahreswechsel: Zahlreiche finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger

Steuerliche Veränderungen zum Jahreswechsel:  Zahlreiche finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger

Zum Jahreswechsel 2020/2021 treten zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft, die zum Teil deutliche finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen.

Zum Jahreswechsel 2020/2021 treten zahlreiche steuerliche Veränderungen in Kraft, die zum Teil deutliche finanzielle Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger bringen. Gezielt entlastet wird beispielsweise die Tätigkeit in gemeinnützigen Vereinen durch eine Anhebung der sogenannten Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale, aber auch Familien, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Menschen mit Behinderungen und Unternehmen werden durch eine Vielzahl von Maßnahmen gezielt entlastet.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Mit den zum Jahreswechsel in Kraft tretenden steuerlichen Entlastungen setzen wir weitere gezielte Konjunkturimpulse, gerade jetzt in der Krise, und sorgen dafür, dass viele wichtige Bereiche noch gezielter und besser steuerlich gefördert werden. Dies ist eine wichtige Ergänzung unserer Konjunkturprogramme, von der wir letztlich alle profitieren und die uns fit macht für das kommende Jahr. Ganz besonders freue ich mich darüber, dass die Initiative Hamburgs im Bereich der Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten erfolgreich war und wir dafür sorgen konnten, dass allen Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie ehrenamtlich Tätigen mehr von ihren Einnahmen verbleibt. Das ist eine spürbare Verbesserung. Gerade im Ehrenamt gilt: Wertschätzung bemisst sich eben manchmal auch in Euro.“

Im Einzelnen gelten ab dem 1. Januar 2021 folgende Verbesserungen:

Entlastungen im Bereich der Gemeinnützigkeit
 
Der Steuerfreibetrag für Einnahmen aus der Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter (sogenannte Übungsleiterpauschale) wird von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben. Zugleich wird der Freibetrag für ehrenamtlich tätige (sogenannte Ehrenamtspauschale) von 720 auf 840 Euro angehoben. Diese Anhebungen gehen maßgeblich auf eine Initiative Hamburgs in der Finanzministerkonferenz zurück, die jetzt gesetzlich umgesetzt wurde.
 
Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wird von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich, ausreichend ist z.B. der Kontoauszug. Für gemeinnützige Vereine wird die Freigrenze für Körperschaft- oder Gewerbesteuer von 35.000 Euro auf 45.000 Euro angehoben. Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft wird.
 
Entlastungen für Unternehmen
 
Bereits seit dem 1. Dezember verschiebt sich die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer für Importe um sechs Wochen. Dies bedeutet eine echte Liquiditätsentlastung für Unternehmen, die Importe tätigen, in einem Gesamtumfang von rund fünf Milliarden Euro. Hierdurch wird vermieden, dass deutsche Unternehmen im europäischen Vergleich Wettbewerbsnachteile erleiden. Auch hierfür hatte sich Hamburg im Bund-Länder-Kreis stark gemacht.
 
Des Weiteren wird der steuerliche Verlustrücktrag befristet erweitert. Die Höchstbetragsgrenzen werden für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 bei der Einzelveranlagung von 1 Million Euro auf 5 Millionen Euro und bei der Zusammenveranlagung von 2 Millionen Euro auf 10 Millionen Euro angehoben.
 
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft beziehungsweise hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.
 
Der Ermäßigungsfaktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht.
 
Im Bereich der Gastronomie gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juno 2021 für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (mit Ausnahme von Getränken) ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 7 statt 19 Prozent.
 
Entlastungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
 
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden in Höhe von bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt. Die Kurzarbeitergeld und die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Sonderleistungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer wegen der Corona-Pandemie bleiben im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei. Dieser Steuerfreibetrag unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und kann in diesem Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.
 
Die Entfernungspauschale für Pendlerinnen und Pendler wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro und für den Zeitraum von 2024 bis 2026 von 0,35 auf 0,38 Euro angehoben. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.
 
Für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Das Vorhandensein eines häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich.
 
Entlastungen für Familien und Alleinerziehende
 
Das Kindergeld wird um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes steigt auf insgesamt 4.194 Euro für jeden Elternteil und 8.388 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegattinnen/Ehegatten und Lebenspartnerinnen/Lebenspartnern.
 
Für Alleinerziehende wird der Steuerfreibetrag ab 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro pro Jahr angehoben.
 
Entlastungen für Menschen mit Behinderungen
 
Der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen wird verdoppelt und künftig gleichzeitig ab einem Behinderungsgrad von mindestens 20 gewährt. Bei Menschen mit einem Behinderungsgrad von unter 50 wird künftig auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrages verzichtet. Es gilt eine gesetzlich verankerte behinderungsbedingte Fahrtkosten-Pauschale. Der Pflegepauschbetrag wird bei der häuslichen Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 oder bei Hilflosigkeit auf 1.800 Euro erhöht. Gleichzeitig wird ein Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 2 von 600 Euro und bei der Pflege von Personen mit dem Pflegegrad 3 von 1.100 Euro eingeführt.
 
Weitere allgemeine Entlastungen
 
Der Grundfreibetrag, mit dem die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sichergestellt wird, wird ab 2021 um 336 Euro auf 9.744 Euro und ab 2022 um weitere 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben. Bei Ledigen werden so ab 2021 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.744 Euro Steuern fällig. Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird ebenfalls um 336 Euro bzw. weitere 240 Euro ab 2022 erhöht.
 
Der Solidaritätszuschlag wird für den Großteil der Bürgerinnen und Bürger abgeschafft. Die Freigrenze beträgt künftig bei der Einzelveranlagung 16.956 Euro statt 972 Euro und bei der Zusammenveranlagung 33.912 Euro statt 1.944 Euro.
 



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