Hamburgisches Verfassungsgericht: Verhandlung über Äußerungen des Innensenators zur AfD

Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht findet am 16. November 2021 die mündliche Verhandlung in einem Verfahren statt, in dem sich die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft und die AfD-Abgeordneten gegen Äußerungen des Innensenators bei der

Hamburg 9.11.2021 15:31:17 0
Hamburgisches Verfassungsgericht: Verhandlung über Äußerungen des Innensenators zur AfD
Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht findet am 16. November 2021 die mündliche Verhandlung in einem Verfahren statt, in dem sich die AfD-Fraktion in der Hamburgischen Bürgerschaft und die AfD-Abgeordneten gegen Äußerungen des Innensenators bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2019 am 5. Juni 2020 wenden. Die Antragsteller sehen sich in ihren verfassungsmäßigen Rechten dadurch verletzt, dass der Innensenator im Zusammenhang mit der Einstufung der AfD-Teilorganisation ‚Der Flügel‘ als rechtsextremistische Bestrebung über einen politischen Konfrontationskurs der AfD sowie ein konfrontatives Auftreten der AfD in der Bürgerschaft gesprochen habe. Die Verhandlung findet mit Rücksicht auf die aktuelle Lage im Bürgersaal Wandsbek, Am Alten Posthaus 4, 22041 Hamburg statt und beginnt um 10.00 Uhr. Für Zuschauer/innnen stehen im Saal 65 Sitzplätze unter Einhaltung der erforderlichen Abstände zur Verfügung.

Nach Auffassung der Antragsteller verletzen die Äußerungen des Innensenators sie in ihren Rechten als Teil der Opposition und der freien Mandatsausübung sowie ihrem Indemnitätsrecht als Abgeordnete, deren Verhalten in parlamentarischen Abstimmungen oder Debatten vor staatlicher Sanktionierung geschützt sei. Dem Innensenator habe eine öffentliche Bewertung ihrer Parlamentsarbeit nicht zugestanden. Er habe die AfD außerhalb der den Staat tragenden Parteien verortet und die Antragsteller als den Staat ablehnende Volksvertreter dargestellt. Diese Äußerungen hätten eine Stigmatisierung zur Folge, die die Kommunikationsbeziehung zu den Bürgern nachhaltig beeinträchtigen könne. Die Äußerungen seien durch die Beobachtung des mittlerweile aufgelösten „Flügels“ der AfD auch nicht veranlasst gewesen, denn es bestehe keinerlei Bezug zu den Antragstellern und ihrem parlamentarischen Verhalten.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Innensenator tragen vor, dessen Äußerungen seien im Rahmen der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und damit in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erfolgt. Die Feststellungen des Verfassungsschutzes zum „Flügel“ und zu dessen Unterstützung durch AfD-Mitglieder in Hamburg korrespondierten nach den vom Innensenator geschilderten Wahrnehmungen mit einer Intensivierung des politischen Konfrontationskurses der AfD gegenüber anderen Parteien. Die Äußerung dieser persönlichen Wahrnehmungen verletze nicht das Gebot der Sachlichkeit und Neutralität. Weder werde damit unzulässig in die Kommunikationsbeziehung der Antragsteller zu den Bürgern eingegriffen, noch würden die Antragsteller als den Staat ablehnende Volksvertreter dargestellt. Der Innensenator habe ausdrücklich klargestellt, dass die wahrgenommene Intensivierung des politischen Konfrontationskurses Teil legitimer Oppositionsarbeit sei und eine Beobachtung der gesamten Partei AfD in Hamburg durch das Landesamt für Verfassungsschutz nicht erfolge.

Mit einer Urteilsverkündung ist im Dezember 2021 zu rechnen.
Das Hamburgische Verfassungsgericht ist Verfassungsorgan neben Bürgerschaft und Senat. Seine verfassungsrechtliche Grundlage findet es in Artikel 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Als höchstes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist es zuständig insbesondere für die in Art. 65 HV benannten Streitigkeiten zwischen Verfassungsorganen, für Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen und ‑rechtsverordnungen mit der Hamburgischen Verfassung, für Beschwerden gegen die Gültigkeit von Wahlen zu Bürgerschaft und Bezirksversammlungen sowie für Streitigkeiten über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheiden.

 

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