Nach mehrwöchiger Corona-Schließzeit ist das Trainieren in Fitnessstudios in vielen Bundesländern wieder erlaubt. Seither beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Hamburg vermehrt Verbraucherinnen und Verbraucher, denen mitgeteilt wurde, dass sich die Laufzeit ihres Vertrags um die Dauer der behördlich angeordneten Schließung verlängern würde. Die Verbraucherzentrale Hamburg stellt klar: Die einseitige Änderung der Vertragslaufzeit durch einen Fitnessstudiobetreiber ist unzulässig. Für eine Kündigung gelten trotz Corona-Schließzeit die im ursprünglichen Vertrag festgelegten Fristen.
"Wird ein Vertrag mit einer Laufzeit von zwölf Monaten am 1. April geschlossen, kann er zum 31. März des Folgejahres gekündigt werden. Der festgelegte Zeitraum ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags", erläutert Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Doch trotz eindeutiger Rechtslage würden Fitnessstudios die Verträge ihrer Kunden neuerdings länger laufen lassen. So teilte ein Anbieter Herrn C. mit: "Da Ihr Vertrag die Zahlung von insgesamt zwölf Beiträgen vorsieht, verlängert sich Ihre Mitgliedschaft folglich um die Dauer der Schließung." Frau A., die ihren Vertrag zum 30. September kündigen wollte, erhielt eine Bestätigung für den 30. November 2020 mit dem folgenden Hinweis: "Bitte beachten Sie, dass sich durch das Pausieren das derzeitige Enddatum Ihres Vertrages ändert." Laufzeiten können laut Verbraucherschützerin Rehberg jedoch nur in Absprache mit den Kunden geändert werden.
Einige Unternehmen argumentieren, dass sie während der Schließzeit keine Mitgliedsbeiträge eingezogen hätten. "Das klingt großzügig, ist aber eine Selbstverständlichkeit", meint Rehberg. Fitnessstudiomitglieder müssen keine Beiträge leisten, wenn sie die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht nutzen können. "Die finanziellen Verluste der Corona-Zeit wollen einige Anbieter nun anscheinend zu Lasten der Verbraucher ausgleichen", ärgert sich die Verbraucherschützerin.
Verbraucher, die Probleme mit ihrem Fitnessstudiovertrag haben, können sich an die Verbraucherzentrale Hamburg wenden und rechtlich beraten lassen. Weitere Informationen zum Thema und zum Beratungsangebot sind veröffentlicht auf der Internetseite der Verbraucherschützer unter: www.vzhh.de/corona-fitnessstudio
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