Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro für Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher wird im Mai 2021 ausgezahlt
Im Rahmen des Sozialschutzpakets III hat der Bundesgesetzgeber eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen. Diese wird im Mai ausgezahlt.
Im Rahmen des Sozialschutzpakets III hat der Bundesgesetzgeber eine Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen. Diese wird im Mai ausgezahlt.
Die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 Euro erhält, wer
im Monat Mai 2021 Leistungen nach dem SGB II (Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II), nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) bezieht und
die Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 erhält ( z. B. Alleinstehende, Alleinerziehende, wer mit einer Partnerin oder einem Partner zusammen lebt, in einer besonderen Wohnform lebt oder stationär untergebracht ist) und
bei dem kein gewährtes und unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
Mit diesem Betrag sollen pandemiebedingte Mehraufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 ausgeglichen werden. Eine Einmalzahlung erhält, wer für den Monat Mai 2021 existenzsichernde Leistungen tatsächlich ausgezahlt bekommt. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden. Die Einmalzahlung wird automatisch im Mai 2021 ausgezahlt.
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