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Dagegen wurde mit der Begründung geklagt, dass das Innenministerium nicht zuständig gewesen sei und es sich zudem bei der Gruppe nicht um einen Verein handle. Die Gruppe war hauptsächlich im Internet aktiv. Sie nannte sich laut Gericht auch Völkische Revolution, Völkische Jugend, Völkische Gemeinschaft oder Völkische Renaissance. Bei Razzien fanden Polizisten NS-Literatur, Reichskriegsflaggen und Devotionalien wie Stahlhelme. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Klage in erster Instanz zuständig.
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